Das Bildnisrecht ist in Deutschland im §22 KunstUrhG bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“ Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit gewährleistet.
Ausnahmen: "Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient."
Soweit zur rechtlichen Seite.
Wenn ich Personen fotografiere, stelle ich Alltagssituationen dar, die naturgemäß nicht entstehen, wenn ich vorher die Leute frage, ob ich sie fotografieren darf. Ich möchte sie nicht in irgendeiner Weise bloßstellen odgl. oder "spioniere" hinter ihnen her. Es sind markante Momentaufnahmen, in denen die Porträtierten oftmals die Gefühlssituation wiedererkennen, in der sie sich befanden. Und es gibt sehr häufig dann interessante Gespräche mit den Menschen.
